Reisebedingungen
Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Elite Traffic GmbH, nachstehend "Veranstalter" genannt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter verbindlich bestätigt. Weicht die Buchungsbestätigung von der Reiseanmeldung (Buchung) ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Antrag auf Vertragsabschluss, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Kunde innerhalb dieser Frist annehmen kann.
1.2. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Schriftliche oder per Telefax übermittelte Buchungen sollen mit dem Buchungsformular vom Veranstalter erfolgen.
1.3. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung vom Veranstalter beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4. Für telefonische Buchungen gilt:
a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt der Veranstalter telefonisch nur verbindliche Reservierungen des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. Der Veranstalter übermittelt dem Kunden sodann ein Buchungsformular mit dessen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb Frist von 14 Tagen an den Veranstalter, so kommt der Reisevertrag durch den Zugang der Buchungsbestätigung vom Veranstalter bei dem Kunden nach Ziffer 1.3 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kürzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische Bestätigung vom Veranstalter zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Die vertraglichen Leistungen des Veranstalters richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibungen (Prospekt/Katalog) sowie eventuellen weiteren schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis zu erklären. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Der Veranstalter wird dem Kunden eine gleichwertige anbieten, wenn er in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Im übrigen bleiben die Rechte des Kunden und des Veranstalters bei zulässiger Änderung unberührt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises sofort zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Veranstalter abgesagt werden musste gemäß Ziffer 5.
2.2. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden 75,- C nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.
3. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
3.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, bei deren Berechnung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Busreisen:
bis 45 Tage vor Reiseantritt: 10%, vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30%, vom 21.
bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50%, vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 75%, ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise: 80%
Stornierung durch den Reisenden bei Tagesfahrten:
Bis 10 Tage vor Fahrtantritt: kostenlos, Ab 9 Tagen vor Fahrtantritt: 10,- C pro Person
3.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
3.4. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der Veranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Der Kunde und der Ersatzteilnehmer haften dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.
4. Umbuchungen
4.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustiegsoder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann der Veranstalter bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 20,- C pro Kunden erheben.
4.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 3 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Rücktritt des Veranstalters wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl
5.1. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen nach Maßgabe folgender Regelungen vom Vertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den Veranstalter muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der Veranstalter hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt vom Veranstalter später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch den Veranstalter dieser gegenüber geltend zu machen.
5.2. Wird die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
6. Obliegenheiten des Kunden, Kündigung durch den Kunden
6.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung vom Veranstalter (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651e BGB) kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, vom Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
7. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.
8. Beschränkung der Haftung
8.1. Die vertragliche Haftung vom Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2. Bei Pauschalreisen mit Busbeförderung ist die Haftung für Sachschäden im Zusammenhang mit der Busbeförderung gemäß vorstehender Regelung nur beschränkt, soweit der Schaden 1.000,- C pro Person übersteigt und die Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
9. Störung durch den Reisenden
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
10.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Veranstalter unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
10.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung vom Veranstalter oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Veranstalter beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom Veranstalter oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen vom Veranstalter beruhen.
10.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.5. Die Verjährung nach Ziffer 7.4 und 7.5 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1. Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung vom Veranstalter dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der Kunde kann den Veranstalter nur an deren Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen vom Veranstalter gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz vom Veranstalter vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründen nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer
e. V. und Rechtsanwalt Rainer Noll, Stuttgart, 2010. [2011]
Reiseveranstalter ist:
Elite Traffic GmbH
Lehfeld 17, 21029 Hamburg
Telefon: 040-2274540
Telefax: 040-22745420
E-Mail: info@elite-traffic.de
Geschäftsführer: Göran Mellström
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg Bergedorf HRB 30581
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Kto.-Nr. 36536007

